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Begriffserklärungen - V, W

v.: Abkürzung für ® vulgo = im Volksmund

v.: Abkürzung für von, Prädikat des Adels. Es wurde unterschieden zwischen dem "v." der Adelsnamen und dem ausgeschriebenen "von" als Herkunftsbezeichnung in bürgerlichen Namen.[2]
Vierständerbau: Jüngere, aber schon seit dem 16. Jh. bekannte Form des niederdeutschen Bauernhauses (Hallenhauses) und vier dachtragenden Ständerreihen in den gleich hohen Dielen- und Außenwänden.[1]
Villicus: Verwalter eines ® Herrenhofes, siehe auch ® Meier.[1]
Villikation: Hofesverband innerhalb einer ma. Großgrundherrschaft, bestehend aus dem vom villicus (® Meier) bewirtschaftete ® Herrenhof mit dem ® Salland sowie den ® Hufen der hörigen Bauern. Im SpätMA aufgelöst oder in ein ® Amt (lat. officium) umgewandelt.[1]
Vogt, Vogtei: 1) Im Früh- und Hochmittelalter war der Vogt (von lat. advocatus, der Herbeigerufene) der weltliche Schutzherr eines Bistums bzw. eines Klosters.[1]
Vogt, Vogtei: 2) Im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit Unterbezirk eines ® Amtes, dem ein Vogt vorstand.[1]

Vollmeier, Vollspänner: Höchste bäuerliche Besitzerklasse, Angehörige mussten mit einem vollen Gespann von sechs Pferden zum Dienst erscheinen.[1]
Sowohl in Ober- als auch in Unterwüsten gab es keinen Vollmeier-Hof.[2]  

Vorsteher: Seit dem späten 18. Jahrhundert gewählter Vertreter einer ® Bauerschaft, im Gegensatz zum landesherrlich eingesetzten ® Bauerrichter.[1]
Vorwerk: 1) Innerhalb einer ma. ® Villikation war das V. (lat. mansum dominicalis, altnddt. vorwerc) eine
® Hufe, die aber wie der ® Herrenhof von einem villicus im Auftrag des Grundherrn bewirtschaftet wird.[1]
Vorwerk: 2) In der NZ Wirtschaftsgebäude eine Adelsgutes oder einer landesherrlichen ® Domäne; gelegentlich auch ein Nebenbetrieb eines Gutes.[1]
vulgo: [lat.] im Volksmund[2]
 
Waldemeine: Wohnplatz in Unterwüsten.[2]
weiland:  vormals, vorzeiten, verstorben.[2]
Weiler: Kleine, lockere Gruppensiedlung aus etwa drei bis fünf Höfen bzw. Häusern.
Weinkauf: Geldabgabe an den Grundherren, zahlbar bei Besitzerwechsel (meist Heirat des Anerben) und Wiederverheiratung.
Wittiber: Witwer
Wohnplatz:

Wruge: Klage vor dem ® Gogericht.


Quellen: [1] Linde, Roland und Heinrich Stiewe: Aus Margit Lenniger [Hrsg.]: Talle. Das Kirchdorf und seine Nachbarn. Bielefeld 2005, S. 389f.
  [2] Ergänzungen, die sich aus den Texten der "Wüstener Geschichtsseiten im Internet" ergeben.