Begriffserklärungen - V, W |
v.: Abkürzung für ® vulgo
= im Volksmund |
v.: Abkürzung für von, Prädikat des Adels. Es wurde
unterschieden zwischen dem "v." der Adelsnamen und dem
ausgeschriebenen "von" als Herkunftsbezeichnung in
bürgerlichen Namen.[2] |
Vierständerbau:
Jüngere, aber schon seit dem 16. Jh. bekannte Form des
niederdeutschen Bauernhauses (Hallenhauses) und vier
dachtragenden Ständerreihen in den gleich hohen Dielen- und
Außenwänden.[1] |
Villicus:
Verwalter eines
®
Herrenhofes, siehe auch
®
Meier.[1] |
Villikation:
Hofesverband innerhalb einer ma. Großgrundherrschaft,
bestehend aus dem vom villicus (®
Meier) bewirtschaftete
®
Herrenhof mit dem
®
Salland sowie den
®
Hufen der hörigen Bauern. Im SpätMA aufgelöst oder in ein
®
Amt (lat. officium) umgewandelt.[1] |
Vogt, Vogtei: 1)
Im Früh- und Hochmittelalter war der Vogt (von lat.
advocatus, der Herbeigerufene) der weltliche Schutzherr
eines Bistums bzw. eines Klosters.[1]
Vogt, Vogtei: 2)
Im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit Unterbezirk
eines
®
Amtes, dem ein Vogt vorstand.[1] |
Vollmeier, Vollspänner:
Höchste bäuerliche Besitzerklasse, Angehörige mussten mit
einem vollen Gespann von sechs Pferden zum Dienst
erscheinen.[1]
Sowohl in
Ober- als auch in Unterwüsten gab es keinen Vollmeier-Hof.[2] |
Vorsteher:
Seit dem späten 18. Jahrhundert gewählter Vertreter einer
®
Bauerschaft, im Gegensatz zum landesherrlich eingesetzten
®
Bauerrichter.[1] |
Vorwerk: 1)
Innerhalb einer ma.
®
Villikation war das V. (lat. mansum dominicalis,
altnddt. vorwerc) eine
®
Hufe, die aber wie der
®
Herrenhof von einem villicus im Auftrag des
Grundherrn bewirtschaftet wird.[1]
Vorwerk: 2)
In der NZ Wirtschaftsgebäude eine Adelsgutes oder einer
landesherrlichen
®
Domäne; gelegentlich auch ein Nebenbetrieb eines Gutes.[1] |
vulgo: [lat.] im Volksmund[2] |
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Waldemeine: Wohnplatz in Unterwüsten.[2] |
weiland: vormals, vorzeiten, verstorben.[2] |
Weiler:
Kleine, lockere Gruppensiedlung aus etwa drei bis fünf Höfen
bzw. Häusern. |
Weinkauf:
Geldabgabe an den Grundherren, zahlbar bei Besitzerwechsel
(meist Heirat des Anerben) und Wiederverheiratung. |
Wittiber: Witwer |
Wohnplatz: |
Wruge:
Klage vor dem
®
Gogericht. |