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Begriffserklärungen - G |
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Gefälle: Abgaben zu besonderen Anlässen
(Fälligkeiten).[1] |
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Geistliches Gericht: Das Gericht des
® Konsistoriums, der
Kirchenverwaltung der Grafschaft Lippe, zuständig u.a. für
Ehesachen.[1] |
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Gemarkung: ®
Feldmark.[1] |
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Gemeinheit (Gemeine Mark, Allmende):
gemeinschaftlicher Grundbesitz mehrerer Bauern oder eines
ganzen Dorfes, meist zur extensiven Rinder-, Schaf- und
Schweinehaltung genutzt (®
Hude).[1] |
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Gemeinheitsteilung: Aufteilung und Privatisierung von
dörflichen ® Gemeinheiten.[1] |
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Gemengelage: Abwechselnde Lage von Flurstücken
einzelner Besitzer in der Gemarkung; oft musste ein
Grundbesitzer Flächen seines Nachbarn betreten oder
überfahren, um sein Feld zu erreichen (Überfahrtrecht).[1] |
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Gestingen (Gestringen): Burg im Spätmittelalter
vermutlich westlich des Sumpfen Turm gelegen. Es erinnert
noch das Gestinger Feld und die westlich davon gelegenen
"Burggraben"-Kliniken an diese frühe Burg.[2] |
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Gogericht: Instanz der niederen Gerichtsbarkeit, der
ein Gograf vorstand; vor dem Gogericht wurden geringere,
bußgeldpflichtige Vergehen sowie Fälle von Beleidigung oder
Körperverletzung verhandelt. Für Kapitalverbrechen (Mord,
Totschlag, schwerer Diebstahl) war dagegen das
Kriminalgericht zuständig. Das Gericht tagte regelmäßig zu
Ostern und Michaelis (29. September); hier wurden auch
® Weinkäufe und
® Sterbfälle (Erbteilungen)
verhandelt.[1] |
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Gograf, Gogreve: Vorsitzender des
® Gogerichts.[1] |
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Großkötter: Kleinerer,
handdienstpflichtiger Hof, gehörte im Unterschied zu
® Kleinköttern,
® Hoppenplöckern und
® Straßenköttern noch zur
vollbäuerlichen Siedlerschicht. Manche G. mussten auch mit
einem Pferd Spanndienste leisten (Egetkötter)
® Kolon, ®
Kötter.[1] |
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Grundherrschaft: Im Frühmittelalter entstandene
Form der Herrschaftsausübung; Besitz von Höfen oder Stätten
durch adelige oder kirchliche Herrschaftsträger
(Grundherren), die von abhängigen Bauern (®
Meier, ® Kötter) bewohnt
und bewirtschaftet wurden (®
eigenbehörig, ® meierstättisch).[1] |