Home

Zurück zur Übersicht
   
Sitzung am 3. 6. 1980
Sitzung am 04.02.1985
Sitzung am 12.09.1990
   
Wahlperiode 1994-1999
Sitzung am 24. 11. 1999
   
Wahlperiode 1999-2004
   
Wahlperiode 2004-2009
   
Wahlperiode 2009-2014
Sitzung am 15. 12. 2009
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   

Der Ortsausschuss Wüsten

Diese Zusammenfassung wurde im August 2007 von Frau Ursel Kiep erstellt
(Schriftführerin im Ortsausschuss Wüsten)

In der Gemeindeordnung unter § 39 ist festgeschrieben:

(4) Auf die Bezirksausschüsse (Ortsausschüsse) sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

 

Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu Grunde zu legen;

2.

 

ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören;

3.

 

für die Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung;

4.

 

der Bezirksausschuss (Ortsausschuss) wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.

(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 15. Dezember 1994 beinhaltet folgende Paragraphen:

§ 3      Bildung von Ortsausschüssen

1.

 

In den Ortsteilen (§ 1) werden jeweils für die Dauer der Wahlzeit des Rates Ortsausschüsse gebildet. Für die Ortsteile Holzhausen und Hölsen (aus Grastrup-Hölsen) und Papenhausen, Retzen und Grastrup (aus Grastrup-Hölsen) wird je ein gemeinsamer Ortsausschuss gebildet.

2.

 

Den Ortsausschüssen können mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören (§ 39 Abs. 4 Nr. 2 GO).

3.

 

Die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse wird wie folgt festgelegt:

 

 

 

Ortsausschuss Salzuflen 13 Mitglieder

 

 

 

Ortsausschüsse Schötmar und Werl-Aspe 11 Mitglieder

 

 

 

Alle übrigen Ortsausschüsse 9 Mitglieder.

§ 4      Aufgaben der Ortsausschüsse

1.

 

Die Ortsausschüsse sollen die Eigeninitiative der Bürger sowie das Vereinsleben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen vom Rat bzw. seinen Fachausschüssen zu allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten gehört werden.

2.

 

Die Ortsausschüsse haben insbesondere das Recht, zu folgenden, ihren Ortsteil betreffenden, Angelegenheiten beratend Stellung zu nehmen und Anregungen zu geben:

 

 

a)

Anlage und Unterhaltung von Sport-, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätzen, Einrichtungen der Jugendhilfe und Altenbetreuung.

 

 

b)

Ausbau, Erweiterung und Unterhaltung von Gemeindestraßen einschl. der Wirtschaftswege und Straßenbeleuchtung sowie der Be- und Entwässe-rungsanlagen.

 

 

c)

Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes und von Bebauungsplänen.

 

 

d)

Maßnahmen der Verkehrsführung und Verkehrsbeschilderung.

3.

 

Die Ortsausschüsse können sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt informieren lassen. Die Information soll in der Regel durch den Vorsitzenden oder ein Ratsmitglied des Ortsausschusses erfolgen