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Geschichte der Mühle
Pächter und Müller
Anhang I u. II  
Anhang III

Die "Neue Mühle" – Unterwüsten Nr. 62

Anhang I

Mühlenkonzession von 1738

„Nachdemahlen Regierende Vormundtschaftl.[iche] gdste [gnädigste] Landes Herrschaft sich gdgst resolviret, eine Neue Mahl Mühlen bey den sogenanten Walckenteiche vor der Wüsten legen zu laßen und der Unterthan Henrich Jungebluth, duch verschiedentliche Supplicata offeriret, die erforderliche Bau Kosten aus seinen Mitteln derogestalt herzuschießen wan Ihme die Versicherunge gegeben würde, daß Er solche Neue erbauete Mühlen, nach ihrer perfection [Fertigstellung]würcklich in possession [Besitz] nehmen und so lange abnutzen und unterbehalten sollte, bis Er durch solchen Abnutze völlig hinewieder befriediget und dan von höchst gedr. [gedachter] Landes Herrschaft Ihme ein solches nicht weniger frey, alß dabey die Versicherung gegeben, daß Er allezeit zu dieser Mühlen, wan Er davon prestiren würde, wozu sich etwan ein ander verstünde, der nechste frye sollte. So ist Ihme darüber dieser Schein unter den Cammer Siegel und des zeitigen Cammer Raths Unterschrift ertheilet. So geschehen Detmold den 5. Aprilis 1738.
Gräffl. Lipp. Cammer daselbst A. Petri“

Quelle: StADt L 92 C Tit. 8 Nr. 10 Vol. I
 

Anhang II

Pachtvertrag von 1742

„Nahmens Regierender Vormundschafftl. Landes Herrschaft ist Johan Henrich Jungeblut aus der Unter Wüsten, die bey den sogenandten Walckenteiche in der Unter Wüsten, neu erbaute Mahl Mühle, mit dem auf seine Kosten ausgerotteten Garten, von recht verstrichenen Martini an zu rechnen, derogestalt auf 12 nacheinander folgende Jahre conductit [pachtweise] ein und untergethan, daß Er diese aus seinen Mitteln, außer die Materialien welche Ihme ohn entgeldtlich abgeliefert worden, erbauete Mühlen, zu seine nutze und besten gebrauch dieselbige in baulichen stande, nach empfang nohtig Er Materialien, beständig conserviren, die Unterthanen über das hergebrachte Malter nicht beschweren und schuldig seyn solle, sich nicht weniger, wie einen Ehrlicher Müller allwegs aufzuführen, alljährl. die ersten Jahre aber 50 tlr. [Taler] pro Canone [Pacht] zu erlegen, und wan hinkünfftig diese Mühlen sich verbeßern sollte, auch den Canonem nach proportion zu verbeßern, wobey dan Ihm hirdurch versichert wird, daß er diese Mühlen nicht ehender quitiren solle, biß Ihme die angewandte Baukosten hinwieder restituiret und bezahlet seyn. In Uhrkundt deßen Ihme dem Jungebludt darüber dieser contract unterm Cammer Sigel und des zeitigen Cammer Rahts Unterschrifft ertheilet. So geschehen Detmold d. 18. Jan. 1742 Gräffl. Lippische Cammer daselbst A. Petri“

Quelle: StADt L 92 C Tit. 8 Nr. 10 Vol. I


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