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Die "Neue Mühle" –
Unterwüsten Nr. 62 |
Anhang I |
Mühlenkonzession von 1738 |
„Nachdemahlen
Regierende Vormundtschaftl.[iche] gdste [gnädigste] Landes
Herrschaft sich gdgst resolviret, eine Neue Mahl Mühlen bey
den sogenanten Walckenteiche vor der Wüsten legen zu laßen
und der Unterthan Henrich Jungebluth, duch verschiedentliche
Supplicata offeriret, die erforderliche Bau Kosten aus
seinen Mitteln derogestalt herzuschießen wan Ihme die
Versicherunge gegeben würde, daß Er solche Neue erbauete
Mühlen, nach ihrer perfection [Fertigstellung]würcklich in
possession [Besitz] nehmen und so lange abnutzen und
unterbehalten sollte, bis Er durch solchen Abnutze völlig
hinewieder befriediget und dan von höchst gedr. [gedachter]
Landes Herrschaft Ihme ein solches nicht weniger frey, alß
dabey die Versicherung gegeben, daß Er allezeit zu dieser
Mühlen, wan Er davon prestiren würde, wozu sich etwan ein
ander verstünde, der nechste frye sollte. So ist Ihme
darüber dieser Schein unter den Cammer Siegel und des
zeitigen Cammer Raths Unterschrift ertheilet. So geschehen
Detmold den 5. Aprilis 1738.
Gräffl. Lipp. Cammer daselbst A. Petri“ |
Quelle:
StADt L 92 C Tit. 8 Nr. 10 Vol. I |
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Anhang
II |
Pachtvertrag von 1742 |
„Nahmens
Regierender Vormundschafftl. Landes Herrschaft ist Johan
Henrich Jungeblut aus der Unter Wüsten, die bey den
sogenandten Walckenteiche in der Unter Wüsten, neu erbaute
Mahl Mühle, mit dem auf seine Kosten ausgerotteten Garten,
von recht verstrichenen Martini an zu rechnen, derogestalt
auf 12 nacheinander folgende Jahre conductit [pachtweise]
ein und untergethan, daß Er diese aus seinen Mitteln, außer
die Materialien welche Ihme ohn entgeldtlich abgeliefert
worden, erbauete Mühlen, zu seine nutze und besten gebrauch
dieselbige in baulichen stande, nach empfang nohtig Er
Materialien, beständig conserviren, die Unterthanen über das
hergebrachte Malter nicht beschweren und schuldig seyn
solle, sich nicht weniger, wie einen Ehrlicher Müller
allwegs aufzuführen, alljährl. die ersten Jahre aber 50 tlr.
[Taler] pro Canone [Pacht] zu erlegen, und wan hinkünfftig
diese Mühlen sich verbeßern sollte, auch den Canonem nach
proportion zu verbeßern, wobey dan Ihm hirdurch versichert
wird, daß er diese Mühlen nicht ehender quitiren solle, biß
Ihme die angewandte Baukosten hinwieder restituiret und
bezahlet seyn. In Uhrkundt deßen Ihme dem Jungebludt darüber
dieser contract unterm Cammer Sigel und des zeitigen Cammer
Rahts Unterschrifft ertheilet. So geschehen Detmold d. 18.
Jan. 1742 Gräffl. Lippische Cammer daselbst A. Petri“ |
Quelle:
StADt L 92 C Tit. 8 Nr. 10 Vol. I |
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